Hundehaltung

12.11.2024

bella


Kosten und Gebühren in EUR

Sonstiger Hund pro Jahr und Hund                                                          50,00

Wachhund/Jagdhund pro Jahr und Hund                                                20,00

Hundemarke (fällt ab 01. Dezember 2024 zur Gänze weg!)       4,00

Neue_ANMELDUNG.pdf herunterladen (0.05 MB)

Neue_ABMELDUNG.pdf herunterladen (0.04 MB)



Was wird benötigt für die Hundeanmeldung?

  • Name, Geburtsdatum, Adresse des Halters
  • Name, Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht und Farbe des Hundes (Hundepass)
  • Sachkundenachweis (VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren)
  • Nachweis Haftpflichtversicherung über mind. 725.000,00 €
  • Registrierungsbestätigung Heimtierdatenbank (Animaldata, TASSO, ... )
  • Sonstige Nachweise (Bestätigung der Begleithundeprüfung, Bestätigung Alltauglichkeitsprüfung, ... )

Hundehaltung Allgemein

Ein Hund ist so zu verwahren, zu halten und zu führen, dass

  • Mensch und Tier nicht gefährdet werden,
  • Mensch und Tier nicht über zumutbares Maß belästigt werden,
  • der Hund an öffentlichen Orten oder "fremden" Grundstücken NICHT unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

Die Extremente des Hundes müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt werden.

Alle Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

Auffällige Hunde und Hunde Spezieller Rasse sind an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine und MIT Maulkorb zu führen.


"Kleine" Hunde

Für kleine Hunde ist nur der Sachkundenachweis erforderlich.


"Große" Hunde ("40/20"-Regelung) & Alltagstauglichkeitsprüfung

Erforderliche Ausbildungen:

  • Sachkundenachweis
  • Überprüfung Alltagstauglichkeit

Die Alltauglichkeitsprüfung muss spätestens bis zum 18. Lebensmonat des des Hundes absolviert und der Gemeinde vorgelegt werden. Wird dies nicht fristgerecht eingehalten gilt der Hund als auffällig.

Hunde mit einer Widerristhöhe ab 40 cm oder einem Gewicht ab 20 kg zählen zu den "großen Hunden".

Ab dem 12. Lebensmonat muss der Gemeinde eine Bestätigung über das Gewicht und die Größe des Tieres vorgelegt werden.

Eine Person darf nicht mehr wie zwei "große" Hunde gleichzeitig führen.


"Spezielle" Hunde ("Kampfhunde")

Darunter fallen folgende Hunderassen unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und Gewicht an:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • American Pit-Bull
  • Tosa Inu
  • und Kreuzungen

Zwingend notwendig:

  • Sachkundenachweis
  • Überprüfung Alltagstauglichkeit

Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen (“Freitesten”). Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.


"Auffällige" Hunde & Zusatzausbildung

Ein Hund gilt als auffällig, wenn

  • die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht erbracht wird,
  • bei einem "Vorfall" ohne dass der Hund provoziert wurde (Hetzen, bedrohliches Anspringen, Verletzungen bei Mensch oder Tier).

Erforderlich für "auffällige" Hunde:

  • Sachkundenachweis
  • Überprüfung Alltagstauglichkeit
  • Verhaltensmedizinische Evaluierung (durchgeführt von einen Tierarzt mit einer Sonderausbildung)
  • Zusatzausbildung (besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil - damit wird eine tierschutzgerechte und gefahrlose Haltung sichergestellt)

Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen (“Freitesten”). Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.


Was gilt ab 01. Dezember 2024 für....


...bestehende Hundebesitzer?

Für bestehende Hundebesitzer ändert sich wenig. Das neue Gesetz gilt nach dem 01. Dezember 2024 für neu angeschaffte Hunde bzw. nach einem Halterwechsel. Eine Ausnahme bilden spezielle Hunde.


...spezielle Hunde bis 8 Jahre?

Für spezielle Hunde (“Kampfhunde”) bis zum 8. Lebensjahr gilt ab 01. Dezember 2024 eine Leinen- und Maulkorbpflicht bis zu einer erfolgreichen “Freitestung” (siehe Registerkarte “spezielle Hunde”).


...die Verlässlichkeitsprüfung

Die Haltung von speziellen Hunden ist an eine besondere Verlässlichkeit geknüpft. So dürfen etwa keine Verurteilungen nach dem Tierschutzgesetz vorliegen. Bei aufrechter Hundehaltung ist dieser Nachweis nicht notwendig. Achtung: Halterwechsel (siehe Registerkarte “bestehende Hundebesitzer”).


...Nachweise und Bescheide?

Bestehende Sachkundenachweise und nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassene Bescheide, etwa bei auffälligen Hunden, gelten auch nach dem neuen Hundehaltegesetz.


Landesgesetzblatt_OÖ_Hundehaltegesetz_ab_01.12.2024.pdfsig.pdf herunterladen (0.28 MB)

Hunderatgeber_2022[1]_2_.pdf herunterladen (1.24 MB)

Hundeguide_OÖ_1_.pdf herunterladen (1.17 MB)


Abschließend möchten wir Sie darüber informieren, dass es zum Thema „Hundehaltung und neues Oö. Hundehaltegesetz 2024“ eine neue Homepage des Landes Oberösterreich geben wird.

Die Website rundumdenhund.at wird ab 18.11.2024 Wissenswertes für Hundehalterinnen und Hundehalter, aber auch für Gemeinden für die tägliche Arbeit mit dem neuen Oö. HHG 2024 bieten.