MARKTGEMEINDEAMT

AMPFLWANG IM HAUSRUCKWALD

Polit. Bezirk V�cklabruck, Ober�sterreich

Hausruckstra�e 12, 4843 Ampflwang i.H.

Telefon (07675) 40 10 0, Fax (07675) 40 10 19

Sachbearbeiter: AL Albert Fischer, ( DW 21

������������������������� e-mail: albert.fischer@ampflwang.ooe.gv.at

 

Ampflwang i.H., am 30. November 2000

Zahl: Pers-66-2000-F/W

 

 

Frauenf�rderungsprogramm

der

Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald

f�r die Jahre 2001 bis 2006

 

 

 

1. Abschnitt

 

Grunds�tze

 

 

� 1

Bekenntnis zur Frauenf�rderung

 

Die Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald bekennt sich zu den im O�. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz verankerten Zielsetzungen und deren aktiver Umsetzung im Rahmen des vorliegenden Frauenf�rderungsprogrammes.

 

� 2

Ziele des Frauenf�rderungsprogrammes

 

(1)�� Durch die Umsetzung des Frauenf�rderungsprogrammes soll der Anteil der weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der dauernd Besch�ftigten der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen, in denen eine Unterrepr�sentation gegeben ist, mittel- bis langfristig jenem der m�nnlichen Bediensteten angeglichen werden. Dies gilt nicht f�r Bereiche, in denen ein bestimmtes Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung f�r die Aus�bung einer T�tigkeit darstellt.

In den Bereichen, in denen schon ein ausgewogenes Verh�ltnis oder eine �berrepr�sentation von Frauen gegeben ist, soll die Umsetzung des F�rderprogrammes eine k�nftige Unterrepr�sentation verhindern.

 

(2)�� Mit dem Programm soll bestehenden Benachteiligungen von Frauen in Bezug auf das Dienstverh�ltnis entgegengewirkt werden. In diesem Zusammenhang ist auch das Bewusstsein der Gleichwertigkeit der Leistungen von Frauen und M�nnern unter allen Bediensteten sowie das berufliche Selbstbewusstsein der Mitarbeiterinnen zu f�rdern.

 

(3)�� Durch die Erm�glichung einer leichteren Vereinbarkeit von Beruf und Familie soll der berufliche Aufstieg von Frauen gef�rdert und insgesamt auf eine positive Einstellung zur Berufst�tigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingewirkt werden.

 

(4)�� Alle Ma�nahmen, die sich direkt oder indirekt auf die Stellung der weiblichen Bediensteten der Gemeinde auswirken, sind unter Bedachtnahme auf die angef�hrten Ziele zu treffen. Die Dringlichkeit der beruflichen Frauenf�rderung richtet sich prim�r nach dem Ausma� der in den einzelnen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie von Funktionen herrschenden Unterrepr�sentation.

 

 

� 3

Verpflichtung zur Umsetzung

 

Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, deren T�tigkeitsfeld sich auf personelle, finanzielle, organisatorische oder sonstige Bereiche erstreckt, die von den Zielen des Frauenf�rderungsprogrammes unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, haben sich bei der Aus�bung ihrer Pflichten an diesen Zielen und den zu ihrer Erreichung notwendigen Ma�nahmen zu orientieren. Zu ber�cksichtigen sind diese vor allem im Rahmen fachlich erforderlicher Organisations�nderungen sowie in den Bereichen der Personalplanung und �entwicklung, wobei die entsprechenden Entscheidungen auf eine transparente und nachvollziehbare Art und Weise zu treffen sind.

 

 

 

2. Abschnitt

 

F�rderma�nahmen

 

 

� 4

Ausschreibung freier Planstellen

 

(1)�� Bei der Ausschreibung von Planstellen in Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepr�entiert sind, ist auf die bevorzugte Aufnahme von Frauen unter der Voraussetzung der entsprechenden Qualifizierung hinzuweisen.

 

(2)�� In den Ausschreibungstext sind s�mtliche f�r den zu besetzenden Dienstposten ma�geblichen Qualifikationserfordernisse aufzunehmen, um eine objektive Entscheidungsgrundlage f�r das Personalauswahlverfahren zu gew�hrleisten. Ausschreibungen sind jedenfalls geschlechtsneutral zu verfassen, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung f�r die Aus�bung der ausgeschriebenen T�tigkeit darstellt.

 

(3)�� Die Ausschreibung von Dienstposten ist den Gemeindebediensteten gesondert bekannt zu geben.

 

� 5

Aufnahmegespr�che

 

Frauendiskriminierende Fragestellungen im Zuge von Aufnahmegespr�chen haben zu unterbleiben (zB. Familienplanung). Die Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen hat sich auschlie�lich an sachlichen Kriterien zu orientieren. Es d�rfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden rollenspezifischen Verst�ndnis der Geschlechter orientieren.

 

� 6

Aufnahme in den Gemeindedienst und beruflicher Aufstieg

 

(1)�� Bei der Besetzung von Dienstposten in jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterdurchschnittlich repr�sentiert sind, hat bis zur Erreichung eines ausgewogenen Verh�ltnisses zwischen weiblichen und m�nnlichen Dienstnehmern eine bevorzugte Aufnahme und Bef�rderung von Frauen stattzufinden, soweit diese fachlich nicht geringer qualifiziert sind als der beste m�nnliche Mitbewerber. Dies gilt nicht f�r jene Bereiche, in denen ein bestimmtes Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung f�r die Aus�bung einer T�tigkeit darstellt. Einander entsprechende Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind einer gemeinsamen Betrachtung zu unterziehen.

 

(2)�� F�r die Beurteilung, welche(r) von mehreren BewerberInnen die beste Eignung f�r die Besetzung eines Dienstpostens aufweist, ist ausschlie�lich auf die auf den rechtlichen Grundlagen, dem Ausschreibungstext und dem jeweiligen Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes basierenden Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

 

(3)�� Verantwortungsvolle T�tigkeiten, Aufgaben oder Aufgabenteile (neue T�tigkeiten, Vertretungs-aufgaben usw.), aus denen h�herwetige Verwendungen oder Dienstpostenbewertungen abgeleitet

 

werden k�nnen, sind im Rahmen des Frauenf�rderungsprogrammes bevorzugt weiblichen Bediensteten anzubieten.

 

(4)�� Seitens der Vorgesetzten sind geeignete Mitarbeiterinnen zur �bernahme von F�hrungspositionen zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen durch �bertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu f�rdern.

 

� 7

Dienstliche Stellung

 

(1)�� Bei der Zuweisung der dienstlichen Aufgaben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist darauf zu achten, dass diese auf der Basis von Qualifikation und F�higkeiten und jedenfalls unabh�ngig vom jeweiligen Geschlecht zu erfolgen hat.

 

(2)�� In Dienstbeschreibungen, Eignungsabw�gungen sowie bei der Beschreibung der einzelnen Arbeitspl�tze sind Beurteilungskriterien, aus denen sich, unabh�ngig von sachlichen Gesichtspunkten, nachteilige Auswirkungen f�r Frauen ergeben, unzul�ssig.

 

� 8

Aus- und Weiterbildung

 

(1)�� Als ein Mittel zur Erh�hung des Frauenanteils in jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen, in denen eine Unterrepr�sentation gegeben ist, dient die besondere Ber�cksichtigung der Anmeldung weiblicher Bediensteter zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsma�nahmen. Bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen sind in jenen F�llen, in denen die Anzahl der Bewerber die zur Verf�gung stehenden Pl�tze �bersteigt, Bewerbungen von Frauen bevorzugt zu ber�cksichtigen. Zu diesem Zweck hat eine rechtzeitige Information der Mitarbeiterinnen �ber angebotene Veranstaltungen zu erfolgen, um ihnen eine entsprechende Zeiteinteilung zu erm�glichen. �berdies sollten diese Veranstaltungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach M�glichkeit in der Normalarbeitszeit stattfinden.

 

(2)�� In den Mitarbeitergespr�chen sind den weiblichen Bediensteten von ihren jeweiligen Vorgesetzten die vorhandenen M�glichkeiten zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zum Zweck ihrer beruflichen Weiterentwicklung aufzuzeigen und diese zur Teilnahme zu ermutigen.

 

(3)�� Die jeweiligen Vorgesetzten haben daf�r zu sorgen, dass alle weiblichen Bediensteten, einschlie�lich der Teilzeitbesch�ftigten, auch w�hrend einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort �ber Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung informiert werden. Sie haben interessierten Bediensteten die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren (auf freiwilliger Basis, ohne Anspruch auf Bez�ge und Reisegeb�hren) zu erm�glichen. Gleiches gilt f�r im Hinblick auf die Karriereplanung und �f�rderung wesentliche Veranstaltungen.

 

(4)�� Bei der Durchf�hrung amtsinterner Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist auf die Sorgepflichten von teinehmenden Bediensteten, soweit m�glich, R�cksicht zu nehmen. Diese ist daher m�glichst langfristig zu planen und fr�hzeitig bekannt zu geben.

 

(5)�� Durch geeignete Ma�nahmen ist daf�r Sorge zu tragen, das f�r die Dauer der Abwesenheit von Bediensteten aufgrund von Bildungsveranstaltungen der geregelte Dienstbetrieb aufrechterhalten wird.

 

� 9

Teilzeitarbeit

 

(1)�� Sofern dies mit der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes vereinbar ist, ist von der Dienstgeberin eine angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen.

 

(2)�� Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitbesch�ftigung darf f�r die Bedienstete keinerlei berufliche Benachteiligung entstehen.

 

 

� 10

Karenzurlaub und Wiedereinstieg

 

(1)�� Bedienstete im Karenzurlaub sollen die M�glichkeit haben, sich w�rehnd der Dauer ihrer Abwesenheit �ber wesentliche Angelegenheiten aus dem Bereich ihrer Dienststelle, wie Organisations�nderungen, T�tigkeits�nderungen oder Ausschreibungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist ihnen auf freiwilliger Basis die Teilnahme an Dienstbesprechungen, internen Veranstaltungen usw. zu gestatten. Sie sind �ber diese M�glichkeit rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Vor dem Wiedereinstieg sind die Bediensteten von der Personalabteilung zu einem Gespr�ch �ber ihre k�nftige Verwendung einzuladen.

 

(2)�� Sollte eine R�ckkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht m�glich sein, so ist nach Ma�gabe der dienstlichen Erfordernisse eine einvernehmliche L�sung f�r die k�nftige Verwendung zwischen der Bediensteten, dem Vorgesetzten und der Personalabteilung herbeizuf�hren.

 

(3)�� F�r weibliche Bedienstete soll im unbezahlten Karenzurlaub eine tage- oder wochenweise Besch�ftigungsm�glichkeit als Urlaubs- oder Karenzvertretung m�glich sein, um den Wiedereinstieg zu erleichtern.

 

� 11

Sprachliche Gleichstellung

 

In s�mtlichen an einen allgemeinen Adressatenkreis gerichteten Schriftst�cken sind Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.

 

� 12

Koordinatorin und Gleichbehandlungsbeauftragte

 

(1)�� Der mit den Agenden der Gleichbehandlung und Frauenf�rderung befassten Koordinatorin ist bei der Aus�bung dieser T�tigkeit die n�tige Unterst�tzung und Kooperation zukommen zu lassen. Dazu z�hlt insbesondere auch die Erm�glichung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus dem Bereich der Gleichbehandlung und Frauenf�rderung sowie an Besprechungen mit der Gleichbehandlungsbeauftragten. Weiters sind der Koordinatorin alle f�r Gleichbehandlungs- und Frauenf�rderungsagenden relevanten Rechtsvorschriften und Informationen zug�nglich zu machen. Ihr kommt auch ein Recht zur Stellungnahme hinsichtlich von Personalfragen allgemeiner Natur, von denen weibliche Bedienstete betroffen sind, zu.

 

(2)�� Der Koordinatorin darf aus ihrer Funktion kein wie immer gearteter Nachteil in beruflicher Hinsicht entstehen.

 

(3)�� Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist bei der L�sung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Verfassung des Gleichbehandlungsberichtes, nach M�glichkeit durch die Koordinatorin zu unterst�tzen.

 

� 13

Informationspflicht

 

Die Dienstgeberin hat f�r eine Information der Bediensteten hinsichtlich der durch das Frauenf�rderungsprogramm verfolgten Ziele und der zu ihrer Erreichung zu setzenden Ma�nahmen zu sorgen. Zu diesem Zweck ist das jeweils aktuelle Frauenf�rderungsprogramm in der Personalabteilung zur Einsicht aufzulegen. Diese Informationspflicht gilt auch bei der Begr�ndung neuer Dienstverh�ltnisse. Ziel dieser Information ist die Erh�hung des beruflichen Selbstbewusstseins der Mitarbeiterinnen.

 

� 14

Berichtspflicht

 

Im Abstand von jeweils drei Jahren ist durch Ermittlung des Frauenanteils in den einzelnen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen die Umsetzung der zur Erreichung der Ziele des Frauenf�rderungsprogrammes getroffenen Ma�nahmen zu �berpr�fen und erforderlichenfalls eine Anpassung an aktuelle Entwicklungen vorzunehmen. Auf der Grundlage dieser �berpr�fung hat

 

seitens der Amtsleitung als Personalabteilung innerhalb von drei Monaten nach dem Erhebungsstichtag ein Bericht �ber die seit der letzten Erhebung stattgefundenen �nderungen zu erfolgen. Konnten in einem Bereich F�rderma�nahmen nicht umgesetzt werden, sind die hindernden Umst�nde in einem Bericht darzulegen. Der n�chste Erhebungsstichtag ist der 1. J�nner 2003.

 

� 15

Zielvorgabe

 

Als generelle Leitlinie wird bei Nachbesetzungen in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen innerhalb der n�chsten drei Jahre eine Erh�hung des Frauenanteils angestrebt.

 

� 16

Inkrafttreten

 

Dieses Programm tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

 

 

Die B�rgermeisterin:

 

 

 

 

(Rosemarie Sch�npass)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angeschlagen am: 1. Dezember 2000

Abgenommen am:

 

Anlage zum Frauenf�rderungsprogramm der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald *

 

Anteil der weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der dauernd Besch�ftigten der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald:

 

 

Gemeindebedienstete - Stand 1. Juli 2000

 

Verwendungs-,

GESAMT

M�nnlich

Weiblich

davon

davon dzt.

Frauenanteil in

Entlohnungsgruppe

 

 

 

Teilzeit

unbesetzt

Prozent

 

 

 

 

 

 

(besetzte Stellen)

Allgemeine Verwaltung

 

 

 

 

 

 

B

3

2

1

0

0

��������������� 33,33

C

4

2

2

1

0

��������������� 50,00

d

5

1

3

2

1

��������������� 75,00

Lehrling

1

1

0

0

0

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Tagesheimst�tte

 

 

 

 

 

 

d

1

0

1

1

0

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Kindergarten

 

 

 

 

 

 

IL/I2b1

4

0

4

0

0

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d

1

0

1

0

0

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e

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0

1

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Schulen

 

 

 

 

 

 

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2

2

0

0

0

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Sch�lerausspeisung

 

 

 

 

 

 

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2

0

2

2

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1

0

1

1

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Handwerklicher Dienst

 

 

 

 

 

 

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2

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5

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1

0

0

0

1

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Reinigungsdienst

 

 

 

 

 

 

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12

0

11

12

1

������������� 100,00

GESAMT

47

17

27

19

3

��������������� 61,36

 

 

 

*) entsprechend dem Dienstposten- und Stellenplan der Marktgemeinde