MARKTGEMEINDEAMT
AMPFLWANG IM HAUSRUCKWALD
Polit. Bezirk V�cklabruck,
Ober�sterreich
Hausruckstra�e 12, 4843 Ampflwang
i.H.
Telefon (07675) 40 10 0, Fax (07675)
40 10 19
Sachbearbeiter: AL Albert Fischer, ( DW 21
������������������������� e-mail: albert.fischer@ampflwang.ooe.gv.at
Ampflwang i.H., am 30. November 2000
Zahl:
Pers-66-2000-F/W
der
Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald
f�r die Jahre 2001 bis 2006
1. Abschnitt
Grunds�tze
� 1
Bekenntnis zur Frauenf�rderung
Die Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald bekennt sich zu den im O�. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz verankerten Zielsetzungen und deren aktiver Umsetzung im Rahmen des vorliegenden Frauenf�rderungsprogrammes.
� 2
Ziele des Frauenf�rderungsprogrammes
(1)�� Durch die Umsetzung des Frauenf�rderungsprogrammes soll der Anteil der weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der dauernd Besch�ftigten der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen, in denen eine Unterrepr�sentation gegeben ist, mittel- bis langfristig jenem der m�nnlichen Bediensteten angeglichen werden. Dies gilt nicht f�r Bereiche, in denen ein bestimmtes Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung f�r die Aus�bung einer T�tigkeit darstellt.
In den Bereichen, in denen schon ein ausgewogenes Verh�ltnis oder eine �berrepr�sentation von Frauen gegeben ist, soll die Umsetzung des F�rderprogrammes eine k�nftige Unterrepr�sentation verhindern.
(2)�� Mit dem Programm soll bestehenden Benachteiligungen von Frauen in Bezug auf das Dienstverh�ltnis entgegengewirkt werden. In diesem Zusammenhang ist auch das Bewusstsein der Gleichwertigkeit der Leistungen von Frauen und M�nnern unter allen Bediensteten sowie das berufliche Selbstbewusstsein der Mitarbeiterinnen zu f�rdern.
(3)�� Durch die Erm�glichung einer leichteren Vereinbarkeit von Beruf und Familie soll der berufliche Aufstieg von Frauen gef�rdert und insgesamt auf eine positive Einstellung zur Berufst�tigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingewirkt werden.
(4)�� Alle Ma�nahmen, die sich direkt oder indirekt auf die Stellung der weiblichen Bediensteten der Gemeinde auswirken, sind unter Bedachtnahme auf die angef�hrten Ziele zu treffen. Die Dringlichkeit der beruflichen Frauenf�rderung richtet sich prim�r nach dem Ausma� der in den einzelnen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie von Funktionen herrschenden Unterrepr�sentation.
� 3
Verpflichtung zur Umsetzung
Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, deren T�tigkeitsfeld sich auf personelle, finanzielle, organisatorische oder sonstige Bereiche erstreckt, die von den Zielen des Frauenf�rderungsprogrammes unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, haben sich bei der Aus�bung ihrer Pflichten an diesen Zielen und den zu ihrer Erreichung notwendigen Ma�nahmen zu orientieren. Zu ber�cksichtigen sind diese vor allem im Rahmen fachlich erforderlicher Organisations�nderungen sowie in den Bereichen der Personalplanung und �entwicklung, wobei die entsprechenden Entscheidungen auf eine transparente und nachvollziehbare Art und Weise zu treffen sind.
2. Abschnitt
F�rderma�nahmen
� 4
Ausschreibung freier Planstellen
(1)�� Bei der Ausschreibung von Planstellen in Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepr�entiert sind, ist auf die bevorzugte Aufnahme von Frauen unter der Voraussetzung der entsprechenden Qualifizierung hinzuweisen.
(2)�� In den Ausschreibungstext sind s�mtliche f�r den zu besetzenden Dienstposten ma�geblichen Qualifikationserfordernisse aufzunehmen, um eine objektive Entscheidungsgrundlage f�r das Personalauswahlverfahren zu gew�hrleisten. Ausschreibungen sind jedenfalls geschlechtsneutral zu verfassen, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung f�r die Aus�bung der ausgeschriebenen T�tigkeit darstellt.
(3)�� Die Ausschreibung von Dienstposten ist den Gemeindebediensteten gesondert bekannt zu geben.
� 5
Aufnahmegespr�che
Frauendiskriminierende Fragestellungen im Zuge von Aufnahmegespr�chen haben zu unterbleiben (zB. Familienplanung). Die Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen hat sich auschlie�lich an sachlichen Kriterien zu orientieren. Es d�rfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden rollenspezifischen Verst�ndnis der Geschlechter orientieren.
� 6
Aufnahme in den Gemeindedienst und
beruflicher Aufstieg
(1)�� Bei der Besetzung von Dienstposten in jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterdurchschnittlich repr�sentiert sind, hat bis zur Erreichung eines ausgewogenen Verh�ltnisses zwischen weiblichen und m�nnlichen Dienstnehmern eine bevorzugte Aufnahme und Bef�rderung von Frauen stattzufinden, soweit diese fachlich nicht geringer qualifiziert sind als der beste m�nnliche Mitbewerber. Dies gilt nicht f�r jene Bereiche, in denen ein bestimmtes Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung f�r die Aus�bung einer T�tigkeit darstellt. Einander entsprechende Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind einer gemeinsamen Betrachtung zu unterziehen.
(2)�� F�r die Beurteilung, welche(r) von mehreren BewerberInnen die beste Eignung f�r die Besetzung eines Dienstpostens aufweist, ist ausschlie�lich auf die auf den rechtlichen Grundlagen, dem Ausschreibungstext und dem jeweiligen Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes basierenden Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
(3)�� Verantwortungsvolle T�tigkeiten, Aufgaben oder Aufgabenteile (neue T�tigkeiten, Vertretungs-aufgaben usw.), aus denen h�herwetige Verwendungen oder Dienstpostenbewertungen abgeleitet
werden k�nnen, sind im Rahmen des Frauenf�rderungsprogrammes bevorzugt weiblichen Bediensteten anzubieten.
(4)�� Seitens der Vorgesetzten sind geeignete Mitarbeiterinnen zur �bernahme von F�hrungspositionen zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen durch �bertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu f�rdern.
� 7
Dienstliche Stellung
(1)�� Bei der Zuweisung der dienstlichen Aufgaben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist darauf zu achten, dass diese auf der Basis von Qualifikation und F�higkeiten und jedenfalls unabh�ngig vom jeweiligen Geschlecht zu erfolgen hat.
(2)�� In Dienstbeschreibungen, Eignungsabw�gungen sowie bei der Beschreibung der einzelnen Arbeitspl�tze sind Beurteilungskriterien, aus denen sich, unabh�ngig von sachlichen Gesichtspunkten, nachteilige Auswirkungen f�r Frauen ergeben, unzul�ssig.
� 8
Aus- und Weiterbildung
(1)�� Als ein Mittel zur Erh�hung des Frauenanteils in jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen, in denen eine Unterrepr�sentation gegeben ist, dient die besondere Ber�cksichtigung der Anmeldung weiblicher Bediensteter zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsma�nahmen. Bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen sind in jenen F�llen, in denen die Anzahl der Bewerber die zur Verf�gung stehenden Pl�tze �bersteigt, Bewerbungen von Frauen bevorzugt zu ber�cksichtigen. Zu diesem Zweck hat eine rechtzeitige Information der Mitarbeiterinnen �ber angebotene Veranstaltungen zu erfolgen, um ihnen eine entsprechende Zeiteinteilung zu erm�glichen. �berdies sollten diese Veranstaltungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach M�glichkeit in der Normalarbeitszeit stattfinden.
(2)�� In den Mitarbeitergespr�chen sind den weiblichen Bediensteten von ihren jeweiligen Vorgesetzten die vorhandenen M�glichkeiten zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zum Zweck ihrer beruflichen Weiterentwicklung aufzuzeigen und diese zur Teilnahme zu ermutigen.
(3)�� Die jeweiligen Vorgesetzten haben daf�r zu sorgen, dass alle weiblichen Bediensteten, einschlie�lich der Teilzeitbesch�ftigten, auch w�hrend einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort �ber Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung informiert werden. Sie haben interessierten Bediensteten die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren (auf freiwilliger Basis, ohne Anspruch auf Bez�ge und Reisegeb�hren) zu erm�glichen. Gleiches gilt f�r im Hinblick auf die Karriereplanung und �f�rderung wesentliche Veranstaltungen.
(4)�� Bei der Durchf�hrung amtsinterner Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist auf die Sorgepflichten von teinehmenden Bediensteten, soweit m�glich, R�cksicht zu nehmen. Diese ist daher m�glichst langfristig zu planen und fr�hzeitig bekannt zu geben.
(5)�� Durch geeignete Ma�nahmen ist daf�r Sorge zu tragen, das f�r die Dauer der Abwesenheit von Bediensteten aufgrund von Bildungsveranstaltungen der geregelte Dienstbetrieb aufrechterhalten wird.
� 9
Teilzeitarbeit
(1)�� Sofern dies mit der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes vereinbar ist, ist von der Dienstgeberin eine angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen.
(2)�� Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitbesch�ftigung darf f�r die Bedienstete keinerlei berufliche Benachteiligung entstehen.
� 10
Karenzurlaub und Wiedereinstieg
(1)�� Bedienstete im Karenzurlaub sollen die M�glichkeit haben, sich w�rehnd der Dauer ihrer Abwesenheit �ber wesentliche Angelegenheiten aus dem Bereich ihrer Dienststelle, wie Organisations�nderungen, T�tigkeits�nderungen oder Ausschreibungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist ihnen auf freiwilliger Basis die Teilnahme an Dienstbesprechungen, internen Veranstaltungen usw. zu gestatten. Sie sind �ber diese M�glichkeit rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Vor dem Wiedereinstieg sind die Bediensteten von der Personalabteilung zu einem Gespr�ch �ber ihre k�nftige Verwendung einzuladen.
(2)�� Sollte eine R�ckkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht m�glich sein, so ist nach Ma�gabe der dienstlichen Erfordernisse eine einvernehmliche L�sung f�r die k�nftige Verwendung zwischen der Bediensteten, dem Vorgesetzten und der Personalabteilung herbeizuf�hren.
(3)�� F�r weibliche Bedienstete soll im unbezahlten Karenzurlaub eine tage- oder wochenweise Besch�ftigungsm�glichkeit als Urlaubs- oder Karenzvertretung m�glich sein, um den Wiedereinstieg zu erleichtern.
� 11
Sprachliche Gleichstellung
In s�mtlichen an einen allgemeinen Adressatenkreis gerichteten Schriftst�cken sind Personenbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
� 12
Koordinatorin und
Gleichbehandlungsbeauftragte
(1)�� Der mit den Agenden der Gleichbehandlung und Frauenf�rderung befassten Koordinatorin ist bei der Aus�bung dieser T�tigkeit die n�tige Unterst�tzung und Kooperation zukommen zu lassen. Dazu z�hlt insbesondere auch die Erm�glichung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus dem Bereich der Gleichbehandlung und Frauenf�rderung sowie an Besprechungen mit der Gleichbehandlungsbeauftragten. Weiters sind der Koordinatorin alle f�r Gleichbehandlungs- und Frauenf�rderungsagenden relevanten Rechtsvorschriften und Informationen zug�nglich zu machen. Ihr kommt auch ein Recht zur Stellungnahme hinsichtlich von Personalfragen allgemeiner Natur, von denen weibliche Bedienstete betroffen sind, zu.
(2)�� Der Koordinatorin darf aus ihrer Funktion kein wie immer gearteter Nachteil in beruflicher Hinsicht entstehen.
(3)�� Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist bei der L�sung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Verfassung des Gleichbehandlungsberichtes, nach M�glichkeit durch die Koordinatorin zu unterst�tzen.
� 13
Informationspflicht
Die Dienstgeberin hat f�r eine Information der Bediensteten hinsichtlich der durch das Frauenf�rderungsprogramm verfolgten Ziele und der zu ihrer Erreichung zu setzenden Ma�nahmen zu sorgen. Zu diesem Zweck ist das jeweils aktuelle Frauenf�rderungsprogramm in der Personalabteilung zur Einsicht aufzulegen. Diese Informationspflicht gilt auch bei der Begr�ndung neuer Dienstverh�ltnisse. Ziel dieser Information ist die Erh�hung des beruflichen Selbstbewusstseins der Mitarbeiterinnen.
� 14
Berichtspflicht
Im Abstand von jeweils drei Jahren ist durch Ermittlung des Frauenanteils in den einzelnen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen die Umsetzung der zur Erreichung der Ziele des Frauenf�rderungsprogrammes getroffenen Ma�nahmen zu �berpr�fen und erforderlichenfalls eine Anpassung an aktuelle Entwicklungen vorzunehmen. Auf der Grundlage dieser �berpr�fung hat
seitens der Amtsleitung als Personalabteilung innerhalb von drei Monaten nach dem Erhebungsstichtag ein Bericht �ber die seit der letzten Erhebung stattgefundenen �nderungen zu erfolgen. Konnten in einem Bereich F�rderma�nahmen nicht umgesetzt werden, sind die hindernden Umst�nde in einem Bericht darzulegen. Der n�chste Erhebungsstichtag ist der 1. J�nner 2003.
� 15
Zielvorgabe
Als generelle Leitlinie wird bei Nachbesetzungen in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen innerhalb der n�chsten drei Jahre eine Erh�hung des Frauenanteils angestrebt.
� 16
Inkrafttreten
Dieses Programm tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Die B�rgermeisterin:
(Rosemarie Sch�npass)
Angeschlagen am: 1. Dezember 2000
Abgenommen am:
Anteil der weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der dauernd Besch�ftigten der Marktgemeinde Ampflwang im Hausruckwald:�
Gemeindebedienstete
- Stand 1. Juli 2000 |
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Verwendungs-, |
GESAMT |
M�nnlich |
Weiblich |
davon |
davon dzt. |
Frauenanteil in |
Entlohnungsgruppe |
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Teilzeit |
unbesetzt |
Prozent |
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(besetzte Stellen) |
Allgemeine Verwaltung |
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B |
3 |
2 |
1 |
0 |
0 |
��������������� 33,33 |
C |
4 |
2 |
2 |
1 |
0 |
��������������� 50,00 |
d |
5 |
1 |
3 |
2 |
1 |
��������������� 75,00 |
Lehrling |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
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Tagesheimst�tte |
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d |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
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Kindergarten |
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IL/I2b1 |
4 |
0 |
4 |
0 |
0 |
������������� 100,00 |
d |
1 |
0 |
1 |
0 |
0 |
������������� 100,00 |
e |
1 |
0 |
1 |
0 |
0 |
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Schulen |
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p3 |
2 |
2 |
0 |
0 |
0 |
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Sch�lerausspeisung |
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p3 |
2 |
0 |
2 |
2 |
0 |
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p4 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
������������� 100,00 |
Handwerklicher Dienst |
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P1 |
2 |
2 |
0 |
0 |
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P2 |
1 |
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p2 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
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p3 |
5 |
5 |
0 |
0 |
0 |
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p4 |
1 |
0 |
0 |
0 |
1 |
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Reinigungsdienst |
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p5 |
12 |
0 |
11 |
12 |
1 |
������������� 100,00 |
GESAMT |
47 |
17 |
27 |
19 |
3 |
��������������� 61,36 |
*) entsprechend dem Dienstposten- und Stellenplan der Marktgemeinde